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Zusatz-Kollektivverträge zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und und Baugewerbe


Autobahn- und Schnellstraßen-Baustellen
(20.4.2004)

Tauernautobahnbaustellen
(20.4.2004)

Pyhrnautobahnbaustellen
(20.4.2004)

Arlbergschnellstraße
(20.4.2004)

Großwasserkraftwerksbauten
(20.4.2004)

Rohrleger
(24.3.2003)

U-Bahn-Bau Wien
(20.4.2004)

Spezialisten Wien
(23.3.2003)

Vier Fertigteilwerke
(5.6.1990)

Stand 1. Mai 2004
Redaktionelle Anmerkungen ACHTUNG: Die aktuellen Werte finden Sie in der aktuellen Beilage zum Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe!

Zusatz-KV Autobahn- und Schnellstraßenbaustellen


vom 25. Mai 1955 in der Fassung vom 20. April 2004 zur Regelung der Arbeitsbedingungen auf den
”Autobahn- und Schnellstraßen- Baustellen“

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe einerseits, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau - Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner geltenden Fassung.


§ 1 Geltungsbereich
1.  Dieser Zusatzkollektivvertrag erstreckt sich
a)
sachlich:
auf alle von der Bundesstraßenverwaltung A im Zuge der Errichtung der Autobahnen und Schnellstraßen gemäß lit. e) und f) vergebenen Bauten mit Ausnahme der Hochbauten. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn gleichzeitig mit der Ausführung der Trasse vom gleichen Auftragnehmer auch ein Hochbau ausgeführt wird, der an einem in dem gleichen Bundesland in Ausführung begriffenen Trassenstück liegt;
b)
fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. auf die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften;
c)
persönlich:
auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und bei einem der in b) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind;
d)
örtlich:
auf alle Bundesländer;
e)
auf den Bau der Bundesstraße Innsbruck bis Schönberg (Brenner Straße), in den die Baulose Stilltalbrücke III (Europabrücke), Remmos, Abrenberg, Patsch, Schönberg usw. fallen, und zwar auch dann, wenn dieser Bau nicht unter die Kompetenz der Bundesstraßenverwaltung A fällt, auf den Bau von Schnellstraßen, die richtungsgetrennt mit vier oder mehr Fahrstreifen ausgeführt werden.
f)
auf die Baulose der Teilstrecken (BGBl. Nr. 300/1981) der
A 2 Süd-Autobahn
von Grimmenstein über den Wechsel bis Sinnersdorf,
der S 6 Semmering-Schnellstraße
von Oberdanegg über den Semmering bis St. Michael bei Leoben,
der S 36 Murtal-Schnellstraße
von St. Michael bei Leoben bis Thalheim bei Judenburg.
2.  Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, gilt der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe (im folgenden Kollektivvertrag genannt) in seiner jeweiligen Fassung.


§ 2 Arbeitszeit
§ 2 Ziffer 2 des Kollektivvertrages wird ergänzt wie folgt: ”Die Herabsetzung der Arbeitszeit ist nur mit Zustimmung der beiden Landesorganisationen der vertragschließenden Teile möglich.
Redaktionelle Anmerkungen Ergänzung zu: § 2 Ziffer 2 des Kollektivvertrages Bauindustrie und Baugewerbe mit Stand vom 1.5.2004.


§ 3 Erschwerniszulagen
1.  Die gemäß § 6 I d) 3 bb) des Kollektivvertrages vorgesehene Zulage für Arbeiten mit Zement unter außerordentlicher Staubentwicklung gebührt auch dem Arbeitnehmer, der aus Zementsilos Zement abfüllt.
2.  Für Arbeiten an Straßen mit fließendem Verkehr, erhalten die mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer eine Zulage von 10 Prozent pro Stunde auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn.


§ 4 Trennungsgeld (entfällt)
Redaktionelle Anmerkungen Das Trennungsgeld entfällt mit Wirkung vom 1.5.2004.


§ 5 Heimfahrten
In Abänderung des § 9 IV 6*) des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe haben alle Arbeitnehmer nach 4 Wochen, im Falle einer Erkrankung nach 2 Wochen, Anspruch auf Bezahlung der Reisekosten für Hin- und Rückfahrt zu ihrem Wohn- bzw. Arbeitsort, sofern beide Orte mindestens 75 Fahrkilometer voneinander entfernt sind.
*) Seit 1. Mai 2004 § 9 III 5


§ 6 Betriebsversammlungen
Anläßlich der Abhaltung von Betriebsversammlungen werden pro Kalenderjahr je zwei Stunden unter Fortzahlung des Lohnes freigegeben.


§ 7 Küchenausschuss
Wo Gemeinschaftsverpflegung besteht, ist ein Küchenausschuss zu bestellen, dem die Überprüfung der gesamten Küchengebarung obliegt.


§ 8 Küchenzuschuss
Bei Gewährung von Gemeinschaftsverpflegung übernimmt der Arbeitgeber deren Kosten, ausgenommen die Kosten für die Lebensmittel.


§ 9 Begünstigungsklausel
Für den einzelnen Arbeitnehmer derzeit auf den Baustellen der Autobahn bestehende günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungen werden durch das Inkrafttreten dieses Zusatzkollektivvertrages nicht geschmälert.


§ 10 Wirksamkeit
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in vorliegender Fassung am 1. Mai 2004 in Kraft. Er ist eine Wiederverlautbarung des Zusatzkollektivvertrages vom 25. Mai 1955 mit seinen bis 1. Mai 2004 erfolgten Abänderungen. Bezüglich der Kündigung gelten die Bestimmungen des § 16 des Kollektivvertrages.

Fachverband der Bauindustrie

Bundesinnung der Baugewerbe

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Bau - Holz

Zusatz-KV Autobahn- und Schnellstraßenbaustellen (entfällt)

Redaktionelle Anmerkungen Der Zusatzkollektivvertrag Autobahn- und Schnellstraßenbaustellen vom 25. Mai 1955 in der Fassung vom 20.04.2004 tritt mit Ablauf des 30.4.2015 außer Kraft.

Zusatz-KV Tauernautobahnbaustellen


vom 1. April 1971 in der Fassung vom 20. April 2004 zur Regelung der Arbeitsbedingungen der
Tauernautobahnbaustellen
(Bundesstraße A 10 im Verzeichnis 1 zu BGBl. Nr. 286/1971)

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe einerseits, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner geltenden Fassung.


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Zusatzkollektivvertrag erstreckt sich
a)
räumlich:
auf alle Baustellen der Bundesstraße (Bundesautobahn) A 10 (Verzeichnis 1 zu BGBI. Nr. 286/1971);
b)
persönlich:
auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind;
c)
fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. auf die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.


§ 2 Trennungsgeld (entfällt)
Redaktionelle Anmerkungen Das Trennungsgeld entfällt mit Wirkung vom 1.5.2004.


§ 3 Heimfahrten - Anspruchsberechtigung
1.  Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, bei denen die Bestimmungen des § 1 dieses Zusatzkollektivvertrages zutreffen.
2.  Der Anspruch auf Gewährung einer Heimfahrt wird jeweils nach Erfüllung der Wartezeit gemäß § 4 und nach der in der Wartezeit zu erbringenden zeitlichen Arbeitsleistung erworben. Der Anspruch umfasst die Vergütung für die Hin- und Rückreise zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.
3.  Stellt der Arbeitgeber die Verkehrsmittel für die Heimfahrt dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung, entfällt die Vergütung. Diese Verkehrsmittel müssen für den Personenverkehr zugelassen sein.
4.  Vereinbarungen, die die Ablösung (Abgeltung) oder den Verzicht auf eine Heimfahrt zum Gegenstand haben, sind nichtig.
5.  Die Heimfahrten sind in der arbeitsfreien Zeit oder im Zusammenhang mit dem Urlaub durchzuführen.
6.  Heimfahrten, für die eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt wird, sind vom Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen, wobei die Wünsche des Arbeitnehmers, wenn sie nicht elementaren Bedürfnissen des Betriebes zuwiderlaufen, zu berücksichtigen sind.


§ 4 Heimfahrten-Tabelle
1.  Entfernung zwischen dem der Baustelle nächstgelegenen Bahnhof (Autobushaltestelle) und dem Wohnsitz:
Wartezeit in Wochen
für Ledige für Verheiratete
von 0 bis 50 km - 4
über 50 km 4 4
2.  Für die Ermittlung der Entfernung ist die kürzeste Verkehrsverbindung zwischen ständigem Wohnsitz und Arbeitsort maßgebend.
3.  Die Höhe der Fahrtvergütung bestimmt sich nach den Fahrtkosten für die billigste, schnellstmöglichste Verbindung zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.
4.  Eine Vergütung der Reisekosten gebührt bereits nach 2 Wochen, wenn die Reise auf Grund einer Krankheit angetreten wird.


§ 5 Heimfahrt - Wohnsitz
1.  Als ständiger Wohnsitz gilt in der Regel der ständige Wohnort des Arbeitnehmers.
2.  Bezüglich des Nachweises über den ständigen Wohnsitz gelten die Bestimmungen des § 2 Ziffer 3 dieses Zusatzkollektivvertrages.


§ 6 Heimfahrten - Wartezeit
1.  Wartezeit ist jener Zeitraum, in dessen Verlauf der Anspruch gemäß der Tabelle in § 4 dieses Zusatzkollektivvertrages entsteht.
2.  Als Wartezeit gelten jene Zeiten, in denen der Arbeitnehmer gearbeitet hat oder für die er Anspruch auf Weiterzahlung seines Entgeltes hatte, sofern er sich nicht in häuslicher Pflege an seinem Wohnsitz befand oder nicht in ein Spital das für seinen Wohnort zuständig ist, eingeliefert wurde.
3.  Bei Betriebsunfällen besteht Anspruch auf Vergütung gemäß § 4 Ziff. 3 dieses Zusatzkollektivvertrages, unabhängig von der Wartezeit in jenen Fällen, in denen sich der Verunglückte über ärztliche Anordnung in häusliche Pflege an seinen Wohnsitz begibt.


§ 7 Heimfahrten - Anspruchszeitraum
Anspruchszeitraum ist jener auf die Wartezeit folgende Zeitraum, innerhalb dessen der in der Wartezeit erworbene Heimfahrtsanspruch zu erfüllen ist. Der Anspruchszeitraum ist gleich lang wie die Wartezeit gemäß Tabelle (§ 4).


§ 8 Heimfahrten - Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung gemäß § 3 Ziff. 2 dieses Zusatzkollektivvertrages ist gleichzeitig mit dem Entgelt für jenen Lohnzahlungszeitraum fällig, in dessen Verlauf die Heimfahrt beendet wurde. Sie wird mit diesem Entgelt ausbezahlt.


§ 9 Arbeitszeit
Für alle Arbeitnehmer, die im oben angeführten Geltungsbereich beschäftigt sind, wird folgende Arbeitszeit festgelegt:
1 Woche (1. Woche)
Montag bis Freitag je 9 Stunden
Samstag 8 Stunden
2. Woche
Montag bis Mittwoch je 9 Stunden
Diese Arbeitszeit kann durch eine Arbeitsordnung abgeändert werden.
In Verbindung mit dieser Arbeitszeit findet § 4 Ziffer 3 a) des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.


§ 10 Höhenzulage
Allen Arbeitnehmern gebührt eine Zulage in der Höhe von 14 Prozent des Facharbeiterstundenlohnes II b) je Stunde. Nimmt ein Arbeiter eine Höhenzulage gemäß Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe § 6 I lit. s in Anspruch, erlischt diese Zulage.


§ 11 Erschwerniszulage

Kunsttext
Beilage vom 16.3.2015 / gilt ab 01.05.2015

entfällt.


Ende


§ 12 Betriebsversammlungen
Anläßlich der Abhaltung von Betriebsversammlungen werden pro Kalenderjahr je zwei Stunden unter Fortzahlung des Lohnes freigegeben.


§ 13 Küchenausschuss
Wo Gemeinschaftsverpflegung besteht, ist ein Küchenausschuss zu bestellen, dem die Überprüfung der gesamten Küchengebarung obliegt.


§ 14 Küchenzuschuss
Bei Gewährung von Gemeinschaftsverpflegung übernimmt der Arbeitgeber deren Kosten, ausgenommen die Kosten für die Lebensmittel.


§ 15 Wirksamkeitsbeginn
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in vorliegender Fassung am 1. Mai 2004 in Kraft. Sofern durch diesen Zusatzkollektivvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vom 1. April 1983 in seiner gültigen Fassung.

Fachverband der Bauindustrie

Bundesinnung der Baugewerbe

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Bau - Holz

Zusatz-KV Pyhrnautobahn


vom 25. März 1974 in der Fassung vom 20. April 2004 zur Regelung der Arbeitsbedingungen auf der
Pyhrn-Autobahn
auf den Strecken
  • a) Traboch bis Friesach
  • b) Spital/Pyhrn bis Knoten Selzthal
  • c) Windischgarsten bis Spital/Pyhrn
  • d) Rottenmann Süd bis Gaishorn und Friesach bis Graz Nord
  • e) Sattledt bis Kirchdorf und von Kirchdorf bis Windischgarsten
  • f) Inzersdorf bis Roßleithen
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe einerseits, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner geltenden Fassung.


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Zusatzkollektivvertrag erstreckt sich
a)
räumlich:
auf die Baustellen der Pyhrnautobahn A 9 der Strecken
a)
Traboch bis Friesach
b)
Spital/Pyhrn bis Knoten Selzthal
c)
Windischgarsten bis Spital/Pyhrn
d)
Rottenmann Süd bis Gaishorn und Friesach bis Graz Nord (BGBl. Nr. 335/1978)
e)
Sattledt bis Kirchdorf und von Kirchdorf bis Windischgarsten (BGBl. Nr. 84/1986).
f)
Inzersdorf bis Roßleithen

der Pyhrn-Autobahn (Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetz in der Fassung des BGBl. 640/75) und BGBl. Nr. 335/1978 und BGBl. Nr. 84/1986).
b)
persönlich:
auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind;
c)
fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. auf die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.


§ 2 Trennungsgeld (entfällt)
Redaktionelle Anmerkungen Das Trennungsgeld entfällt mit Wirkung vom 1.5.2004.


§ 3 Heimfahrten - Anspruchsberechtigung
1.  Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, bei denen die Bestimmungen des § 1 dieses Zusatzkollektivvertrages zutreffen.
2.  Der Anspruch auf Gewährung einer Heimfahrt wird jeweils nach Erfüllung der Wartezeit gemäß nachfolgender Tabelle und nach der in der Wartezeit zu erbringenden zeitlichen Arbeitsleistung erworben.
Der Anspruch umfasst die Vergütung für die Hin- und Rückreise zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.
3.  Stellt der Arbeitgeber die Verkehrsmittel für die Heimfahrt dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung, entfällt die Vergütung. Diese Verkehrsmittel müssen für den Personenverkehr zugelassen sein.
4.  Vereinbarungen, die die Ablösung (Abgeltung) oder den Verzicht auf eine Heimfahrt zum Gegenstand haben, sind nichtig.
5.  Die Heimfahrten sind in der arbeitsfreien Zeit oder im Zusammenhang mit dem Urlaub durchzuführen.
6.  Heimfahrten, für die eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt wird, sind vom Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen, wobei die Wünsche des Arbeitnehmers, wenn sie nicht elementaren Bedürfnissen des Betriebes zuwiderlaufen, zu berücksichtigen sind.


§ 4 Heimfahrten-Tabelle
1.  Entfernung zwischen dem der Baustelle nächstgelegenen Bahnhof (Autobushaltestelle) und dem Wohnsitz:
Wartezeit in Wochen
für Ledige für Verheiratete
von 0 bis 50 km (ausgenommen die in § 1 lit. f genannte Strecke) - 4
über 50 km 4 4
2.  Für die Ermittlung der Entfernung ist die kürzeste Verkehrsverbindung zwischen ständigem Wohnsitz und Arbeitsort maßgebend.
3.  Die Höhe der Fahrtvergütung bestimmt sich nach den Fahrtkosten für die billigste, schnellstmögliche Verbindung zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.
4.  Eine Vergütung der Reisekosten gebührt bereits nach 2 Wochen, wenn die Reise auf Grund einer Krankheit angetreten wird.


§ 5 Heimfahrt - Wohnsitz
1.  Als ständiger Wohnsitz gilt in der Regel der ständige Wohnort des Arbeitnehmers.
2.  Bezüglich des Nachweises über den ständigen Wohnsitz gelten die Bestimmungen des § 2 Ziff. 3 dieses Zusatzkollektivvertrages.


§ 6 Heimfahrten - Wartezeit
1.  Wartezeit ist jener Zeitraum, in dessen Verlauf der Anspruch gemäß der Tabelle in § 4 dieses Zusatzkollektivvertrages entsteht.
2.  Als Wartezeiten gelten jene Zeiten, in denen der Arbeitnehmer gearbeitet hat oder für die er Anspruch auf Weiterzahlung seines Entgeltes hatte, sofern er sich nicht in häuslicher Pflege an seinem Wohnsitz befand oder nicht in ein Spital, das für seinen Wohnort zuständig ist, eingeliefert wurde.
3.  Bei Betriebsunfällen besteht Anspruch auf Vergütung gemäß § 4 Ziff. 3 dieses Zusatzkollektivvertrages, unabhängig von der Wartezeit in jenen Fällen, in denen sich der Verunglückte über ärztliche Anordnung in häusliche Pflege an seinen Wohnsitz begibt.


§ 7 Heimfahrten - Anspruchszeitraum
Anspruchszeitraum ist jener auf die Wartezeit folgende Zeitraum, innerhalb dessen der in der Wartezeit erworbene Heimfahrtsanspruch zu erfüllen ist. Der Anspruchszeitraum ist gleich lang wie die Wartezeit gemäß Tabelle (§ 4).


§ 8 Heimfahrten - Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung gemäß § 3 Ziff. 2 dieses Zusatzkollektivvertrages ist gleichzeitig mit dem Entgelt für jenen Lohnzahlungszeitraum fällig, in dessen Verlauf die Heimfahrt beendet wurde. Sie wird mit diesem Entgelt ausbezahlt.


§ 9 Arbeitszeit
Für alle Arbeitnehmer, die im oben angeführten Geltungsbereich beschäftigt sind, wird folgende Arbeitszeit festgelegt:
1 Woche (1. Woche)
Montag bis Freitag je 9 Stunden
Samstag 8 Stunden
2. Woche
Montag bis Mittwoch je 9 Stunden
Diese Arbeitszeit kann durch eine Arbeitsordnung abgeändert werden.
In Verbindung mit dieser Arbeitszeit findet § 4 Ziffer 3 a) des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.


§ 10 Höhenzulage
(Gilt nur für den räumlichen Geltungsbereich der Strecken St. Michael bis Deutschfeistritz (GleinalmAutobahn) und Spital/Pyhrn bis zum Knoten Selzthal (Bosruck-Tunnel)).
Allen Arbeitnehmern gebührt eine Zulage in der Höhe von 14 Prozent des Facharbeiterstundenlohnes II b) je Stunde. Nimmt ein Arbeiter eine Höhenzulage gemäß Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe § 6 I lit. s in Anspruch, erlischt diese Zulage.


§ 11 Erschwerniszulage
(Gilt nur für den räumlichen Geltungsbereich der Strecken Traboch bis Friesach (ausgenommen Sankt Michael bis Deutschfeistritz), Windischgarsten bis Spital/Pyhrn, Rottenmann Süd bis Gaishorn und Friesach bis Graz Nord).
Allen Arbeitnehmern gebührt eine Erschwerniszulage in der Höhe von 7 Prozent des Facharbeiterstundenlohnes II b) je Stunde.
Nimmt ein Arbeiter eine Höhenzulage gemäß Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe, § 6 I lit. s, in Anspruch, erlischt diese Zulage.


§ 12 Erschwerniszulage für Arbeiten mit Zement unter außerordentlicher Staubentwicklung

Kunsttext
Beilage vom 16.3.2015 / gilt ab 01.05.2015

entfällt.


Ende


§ 13 Betriebsversammlungen
Anläßlich der Abhaltung von Betriebsversammlungen werden pro Kalenderjahr je zwei Stunden unter Fortzahlung des Lohnes freigegeben.


§ 14 Küchenausschuss
Wo Gemeinschaftsverpflegung besteht, ist ein Küchenausschuss zu bestellen, dem die Überprüfung der gesamten Küchengebarung obliegt.


§ 15 Küchenzuschuss
Bei Gewährung von Gemeinschaftsverpflegung übernimmt der Arbeitgeber deren Kosten, ausgenommen die Kosten für die Lebensmittel.


§ 16 Wirksamkeitsbeginn
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Sofern durch diesen Zusatzkollektivvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vom 1. April 1983 in seiner jeweils gültigen Fassung.

Fachverband der Bauindustrie

Bundesinnung der Baugewerbe

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Bau - Holz

Zusatz-KV Arlberg-Schnellstraße


vom 1. April 1974 in der Fassung vom 20. April 2004 zur Regelung der Arbeitsbedingungen auf der
Arlberg-Schnellstraße
in der Teilstrecke von St. Anton am Arlberg bis Langen am Arlberg (Arlberg-Schnellstraße, Tunnelstrecke) sowie Flirsch-Ost bis St. Anton am Arlberg und Dalaas-West und auf der Teilstrecke von Langen bis Danöfen

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe einerseits, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner geltenden Fassung.


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Zusatzkollektivvertrag erstreckt sich
a)
räumlich:
auf alle Baustellen der Schnellstraße S 16 im Bereich der Arlberg-Tunnelstrecke St. Anton am Arlberg bis Langen am Arlberg und auf alle Baustellen der Teilstrecken Flirsch-Ost bis St. Anton am Arlberg und Danöfen bis Dalaas-West sowie der Teilstrecke Langen bis Danöfen, deren Baudurchführung gemäß Bundesgesetz vom 14. Februar 1973, BGBl. Nr. 113, und Bundesgesetz vom 14. Oktober 1983, BGBl. Nr. 497, einer Aktiengesellschaft übertragen worden ist.
b)
persönlich:
auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind;
c)
fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. auf die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.


§ 2 Trennungsgeld (entfällt)
Redaktionelle Anmerkungen Das Trennungsgeld entfällt mit Wirkung vom 1.5.2004.


§ 3 Heimfahrten - Anspruchsberechtigung
1.  Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, bei denen die Bestimmungen des § 1 dieses Zusatzkollektivvertrages zutreffen.
2.  Der Anspruch auf Gewährung einer Heimfahrt wird jeweils nach Erfüllung der Wartezeit gemäß nachfolgender Tabelle und nach der in der Wartezeit zu erbringenden zeitlichen Arbeitsleistung erworben. Der Anspruch umfasst die Vergütung für die Hin- und Rückreise zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.
3.  Stellt der Arbeitgeber die Verkehrsmittel für die Heimfahrt dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung, entfällt die Vergütung. Diese Verkehrsmittel müssen für den Personenverkehr zugelassen sein.
4.  Vereinbarungen, die die Ablösung (Abgeltung) oder den Verzicht auf eine Heimfahrt zum Gegenstand haben, sind nichtig.
5.  Die Heimfahrten sind in der arbeitsfreien Zeit oder im Zusammenhang mit dem Urlaub durchzuführen.
6.  Heimfahrten, für die eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt wird, sind vom Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen, wobei die Wünsche des Arbeitnehmers, wenn sie nicht elementaren Bedürfnissen des Betriebes zuwiderlaufen, zu berücksichtigen sind.


§ 4 Heimfahrten-Tabelle
1.  Entfernung zwischen dem der Baustelle nächstgelegenen Bahnhof (Autobushaltestelle) und dem Wohnsitz:
Wartezeit in Wochen
für Ledige für Verheiratete
von 0 bis 50 km - 4
über 50 km 4 4
2.  Für die Ermittlung der Entfernung ist die kürzeste Verkehrsverbindung zwischen ständigem Wohnsitz und Arbeitsort maßgebend.
3.  Die Höhe der Fahrtvergütung bestimmt sich nach den Fahrtkosten für die billigste, schnellstmögliche Verbindung zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.
4.  Eine Vergütung der Reisekosten gebührt bereits nach 2 Wochen, wenn die Reise auf Grund einer Krankheit angetreten wird.


§ 5 Heimfahrt - Wohnsitz
1.  Als ständiger Wohnsitz gilt in der Regel der ständige Wohnort des Arbeitnehmers.
2.  Bezüglich des Nachweises über den ständigen Wohnsitz gelten die Bestimmungen des § 2 Ziff. 3 dieses Zusatzkollektivvertrages.


§ 6 Heimfahrten - Wartezeit
1.  Wartezeit ist jener Zeitraum, in dessen Verlauf der Anspruch gemäß der Tabelle in § 4 dieses Zusatzkollektivvertrages entsteht.
2.  Als Wartezeit gelten jene Zeiten, in denen der Arbeitnehmer gearbeitet hat oder für die er Anspruch auf Weiterzahlung seines Entgeltes hatte, sofern er sich nicht in häuslicher Pflege an seinem Wohnsitz befand oder nicht in ein Spital, das für seinen Wohnort zuständig ist, eingeliefert wurde.
3.  Bei Betriebsunfällen besteht Anspruch auf Vergütung gemäß § 4 Ziff. 3 dieses Zusatzkollektivvertrages, unabhängig von der Wartezeit in jenen Fällen, in denen sich der Verunglückte über ärztliche Anordnung in häusliche Pflege an seinen Wohnsitz begibt.


§ 7 Heimfahrten - Anspruchszeitraum
Anspruchszeitraum ist jener auf die Wartezeit folgende Zeitraum, innerhalb dessen der in der Wartezeit erworbene Heimfahrtsanspruch zu erfüllen ist. Der Anspruchszeitraum ist gleich lang wie die Wartezeit gemäß Tabelle (§ 4).


§ 8 Heimfahrten - Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung gemäß § 3 Ziff. 2 dieses Zusatzkollektivvertrages ist gleichzeitig mit dem Entgelt für jenen Lohnzahlungszeitraum fällig, in dessen Verlauf die Heimfahrt beendet wurde. Sie wird mit diesem Entgelt ausbezahlt.


§ 9 Arbeitszeit
Für alle Arbeitnehmer, die im oben angeführten Geltungsbereich beschäftigt sind, wird folgende Arbeitszeit festgelegt:
1 Woche (1. Woche)
Montag bis Freitag je 9 Stunden
Samstag 8 Stunden
2. Woche
Montag bis Mittwoch je 9 Stunden
Diese Arbeitszeit kann durch eine Arbeitsordnung abgeändert werden.
In Verbindung mit dieser Arbeitszeit findet § 4 Ziffer 3 a) des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.


§ 10 Höhenzulage
Allen Arbeitnehmern gebührt eine Zulage in der Höhe von 14 Prozent des Facharbeiterstundenlohnes II b) je Stunde. Nimmt ein Arbeiter eine Höhenzulage gemäß Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe § 6 I lit. s in Anspruch, erlischt diese Zulage.


§ 11 Erschwerniszulagen

Kunsttext
Beilage vom 16.3.2015 / gilt ab 01.05.2015

entfällt.


Ende


§ 12 Betriebsversammlungen
Anläßlich der Abhaltung von Betriebsversammlungen werden pro Kalenderjahr je zwei Stunden unter Fortzahlung des Lohnes freigegeben.


§ 13 Küchenausschuss
Wo Gemeinschaftsverpflegung besteht, ist ein Küchenausschuss zu bestellen, dem die Überprüfung der gesamten Küchengebarung obliegt.


§ 14 Küchenzuschuss
Bei Gewährung von Gemeinschaftsverpflegung übernimmt der Arbeitgeber deren Kosten, ausgenommen die Kosten für die Lebensmittel.


§ 15 Wirksamkeitsbeginn
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Sofern durch diesen Zusatzkollektivvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vom 1. April 1983 in seiner jeweils gültigen Fassung.

Fachverband der Bauindustrie

Bundesinnung der Baugewerbe

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Bau - Holz

Zusatz-KV Großwasserkraftwerksbauten


zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner geltenden Fassung, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, andererseits für
Großwasserkraftwerksbauten
in der Fassung vom 20. April 2004


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich
a)
räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich;
b)
persönlich:
auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem unter c) genannten Betrieb beschäftigt sind, ausgenommen die in § 16 Ziff. 6 dieses Zusatzkollektivvertrages genannten Arbeitnehmer;
c)
fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. auf die von ihnen gebildeten Arbeitsgemeinschaften;
d)
sachlich:
auf die Baustellen der Großwasserkraftwerksbauten und für das Kernkraftwerk Zwentendorf und die kalorischen Kraftwerke Dürnrohr/NÖ.

Unter Großwasserkraftwerksbauten sind zu verstehen:
1.  Wasserkraftwerksanlagen, deren Regeljahresarbeit - bei Flußkraftwerken - 130 GWh und deren installierte Leistung - bei Speicherkraftwerken - 30 MW übersteigen. (Sind diese Kriterien nicht feststellbar, gelten Gesamtbaukosten von 200 Millionen Schilling als Grenzwert).
2.  Vorarbeiten, die zur Erstellung der Gesamtplanung erforderlich sind, fallen nicht unter diesen Zusatzkollektivvertrag. Das sind alle Arbeiten für die Projekterstellung, Vermessungsarbeiten, Probebohrungen, Proberammungen, Beweissicherungen, Erhaltungsarbeiten u. dgl.
Vorbereitungsarbeiten für den Baubeginn unterliegen diesem Zusatzkollektivvertrag. Das sind alle Bauaufschließungsarbeiten, wie der Bau einer Schleppbahn, Seilbahn, der Stromversorgung, Aufbau und Einrichtung des Lagers, der Unterkünfte, Bau von Zufahrtsstraßen und von Aufbereitungsanlagen, soweit sie vom Auftraggeber für das Großwasserkraftwerk vergeben werden.
3.  Dieser Zusatzkollektivvertrag findet auch Anwendung für die gleichzeitig ausgeführten und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bau eines Großwasserkraftwerks stehenden Nebenarbeiten des Hoch- und Tiefbaues, soweit diese von dem gleichen Auftraggeber im örtlichen Bereich vergeben werden.
4.  Die Anwendung dieses Zusatzkollektivvertrages ist auf alle Fälle spätestens mit dem Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlages für das Hauptbauwerk an die bauausführenden Firmen gegeben. Ausgenommen sind unter § 1 lit. d) Ziffer 2 dieses Zusatzkollektivvertrages genannte Vorarbeiten.


§ 2 Arbeitszeit
Die Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage wird vor Baubeginn mit der örtlichen Landesleitung der Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter vereinbart. Nach erfolgter Wahl des Betriebsrates ist diese Arbeitszeitfolge in einer Arbeitsordnung festzulegen.


§ 3 Löhne

Kunsttext
Beilage vom 16.3.2015 / gilt ab 01.05.2015

Es erhalten die Arbeitnehmer der Beschäftigungsgruppen I, II a), b), III a), b), c), d), e), IV und V des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe eine Zulage in der Höhe von € 0,39 je Arbeitsstunde.

Ende


§ 4 Trennungsgeld (entfällt)
Redaktionelle Anmerkungen Das Trennungsgeld entfällt mit Wirkung vom 1.5.2004.


§ 5 Zusätzliches Trennungsgeld (entfällt)
Redaktionelle Anmerkungen Das Trennungsgeld entfällt mit Wirkung vom 1.5.2004.


§ 6 Heimfahrten - Anspruchsberechtigung
1.  Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, bei denen die Bestimmungen des § 1 dieses Zusatzkollektivvertrages zutreffen.
2.  Der Anspruch auf Gewährung einer Heimfahrt wird jeweiis nach Erfüllung der Wartezeit gemäß § 7 dieses Zusatzkollektivvertrages und nach der in der Wartezeit zu erbringenden zeitlichen Arbeitsleistung erworben. Der Anspruch umfasst die Vergütung für die Hin- und Rückreise zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.
3.  Stellt der Arbeitgeber die Verkehrsmittel für die Heimfahrt dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung, entfällt die Vergütung. Diese Verkehrsmittel müssen für den Personenverkehr zugelassen sein.
4.  Vereinbarungen, die die Ablösung (Abgeltung) oder den Verzicht auf eine Heimfahrt zum Gegenstand haben, sind nichtig.
5.  Die Heimfahrten sind in der arbeitsfreien Zeit oder im Zusammenhang mit dem Urlaub durchzuführen.
6.  Heimfahrten, für die eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt wird, sind vom Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen, wobei die Wünsche des Arbeitnehmers, wenn sie nicht elementaren Bedürfnissen des Betriebes zuwiderlaufen, zu berücksichtigen sind.


§ 7 Heimfahrten
1.  Der Anspruch auf Heimfahrt entsteht für alle Arbeitnehmer nach einer Wartezeit von 4 Wochen.
2.  Die Höhe der Fahrtvergütung bestimmt sich nach den Fahrtkosten für die billigste, schnellstmögliche Verbindung zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.
3.  Eine Vergütung der Reisekosten gebührt bereits nach 2 Wochen, wenn die Reise auf Grund einer Krankheit angetreten wird.


§ 8 Heimfahrten - Wohnsitz
1.  Als ständiger Wohnsitz gilt in der Regel der ständige Wohnort des Arbeitnehmers.
2.  Bezüglich des Nachweises über den ständigen Wohnsitz gelten die Bestimmungen des § 4 Ziffer 3 dieses Zusatzkollektivvertrages.


§ 9 Heimfahrten - Wartezeit
1.  Wartezeit ist jener Zeitraum, in dessen Verlauf der Anspruch gemäß § 7 dieses Zusatzkollektivvertrages entsteht.
2.  Als Wartezeiten gelten jene Zeiten, in denen der Arbeitnehmer gearbeitet hat oder für die er Anspruch auf Weiterzahlung seines Entgeltes hatte, sofern er sich nicht in häuslicher Pflege an seinem Wohnsitz befand oder nicht in ein Spital, das für seinen Wohnort zuständig ist, eingeliefert wurde.
3.  Bei Betriebsunfällen besteht Anspruch auf Vergütung gemäß § 7 Ziffer 2 dieses Zusatzkollektivvertrages unabhängig von der Wartezeit in jenen Fällen, in denen sich der Verunglückte über ärztliche Anordnung in häusliche Pflege an seinen Wohnsitz begibt.


§ 10 Heimfahrten - Anspruchszeitraum
Anspruchszeitraum ist jener auf die Wartezeit folgende Zeitraum, innerhalb dessen der in der Wartezeit erworbene Heimfahrtsanspruch zu erfüllen ist. Der Anspruchszeitraum ist gleich lang wie die Wartezeit gemäß § 7 dieses Zusatzkollektivvertrages.


§ 11 Heimfahrten - Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung gemäß § 6 Ziffer 2 dieses Zusatzkollektivvertrages ist gleichzeitig mit dem Entgelt für jenen Lohnzahlungszeitraum fällig, in dessen Verlauf die Heimfahrt beendet wurde. Sie wird mit diesem Entgelt ausbezahlt.


§ 12 Weihnachtsgeld
Löst der Arbeitnehmer gemäß § 15 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe das Arbeitsverhältnis durch Kündigung nach dem 31. August eines Kalenderjahres, hat er unter den in § 12 des genannten Kollektivvertrages angeführten Voraussetzungen Anspruch auf den aliquoten Teil des Weihnachtsgeldes.


§ 13 Küchen- und Kantinenbetrieb
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gemeinschaftsküche einzurichten, in der dem Arbeitnehmer die Verpflegung gegen Bezahlung der Lebensmittelkosten verabreicht wird. Ein Kantinenbetrieb ist - bei Bedarf - unter der gleichen Voraussetzung zu führen. Dem Küchenausschuss der Arbeitnehmer steht die Kontrolle zu. Für Baustellen von Grenzkraftwerken sind zwischen den vertragschließenden Parteien gesonderte Vereinbarungen zu treffen.


§ 14 Zulagen, Wegegelder und Fahrgelder

Kunsttext
Beilage vom 16.3.2015 / gilt ab 01.05.2015
1.  Arbeitnehmer, die im Stollen arbeiten, erhalten, wenn ihr Arbeitsplatz vom Stollenmund mehr als 2 km entfernt ist, eine Zulage von € 2,77, wenn er mehr als 3 km entfernt ist € 3,48 je Schicht.


Ende
2.  Ergibt sich vor Anlaufen des Bauvorhabens, dass auf Grund von besonderen Verhältnissen mit den bestehenden kollektivvertraglichen Bestimmungen über Wegegelder, Fahrgelder, Erschwerniszulagen usw. das Auslangen nicht gefunden werden kann, sind entsprechende Vereinbarungen zwischen den Landesorganisationen der vertragschließenden Parteien zu treffen. Bauherrschaft und Baufirmen haben die für diese Vereinbarungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Solche Vereinbarungen bilden für die betreffende Baustelle einen Bestandteil dieses Zusatzkollektivvertrages und sind unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jederzeit kündbar.


§ 15 Wohnräume und Unterkünfte
Wohnlager mit einer Zimmergröße 4,40 x 3,30 x 2,20 m dürfen höchstens mit zwei Arbeitnehmern belegt werden.


§ 16 Wirksamkeitsbeginn und Schlußbestimmungen
1.  Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in vorliegender Fassung am 1. Mai 2004 in Kraft. Er ist eine Wiederverlautbarung des Zusatzkollektivvertrages vom 20. März 1959 und seiner bis 1. Mai 2004 erfolgten Abänderungen.
2.  Hinsichtlich der Kündigung gelten die Bestimmungen des § 17 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe, bezüglich des § 3 dieses Zusatzkollektivvertrages der § 17 Ziffer 2.
3.  Soweit in diesem Zusatzkollektivvertrag keine gegenüber dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe abweichenden Bestimmungen vereinbart wurden, gilt der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner jeweiligen Fassung.
4.  Werden fallweise für eine Baustelle zusätzliche Vereinbarungen nach 4 a) und 4 b) notwendig, sind diese zwischen der betreffenden Bauleitung und dem Betriebsrat im Beisein der Vertreter der jeweiligen Landesorganisation der vertragschließenden Parteien zu treffen. Solche Vereinbarungen gelten dann für die betreffende Baustelle als Bestandteil dieses Zusatzkollektivvertrages. Gründe für solche zusätzliche Vereinbarungen sind Erschwernisse, für die im § 6 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe keine Zulagen vorgesehen sind, die jedoch Erschwerniszulagen rechtfertigen würden, und zwar:
a)
Wassereinbrüche, Sprengarbeiten in porösem Gestein, Schlammarbeiten, technische Gebrechen und dergleichen;
b)
Einsatz neuartiger Maschinen und Geräte.
5.  Bestehende Zusatzkollektivverträge für Kraftwerksbaustellen verlieren ihre Gültigkeit, es sei denn, sie enthielten für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen.
6.  Werden Taucher als Arbeitnehmer von Baufirmen beschäftigt, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Tauchergewerbe in seiner jeweiligen Fassung.


Fachverband der Bauindustrie

Bundesinnung der Baugewerbe

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Bau - Holz

Zusatz-KV Rohrleger


vom 23. Juli 1954 in der Fassung vom 24. März 2003 abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Baugewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, andererseits zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner geltenden Fassung.


I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt für folgende Firmen: Gebr. Andreae, Bauges.m.b.H., Wien IV, Rainergasse 3, J. Führer & Ing. R. Führer, Wien VI, Brückengasse 8, Otto Janecek & Co., Wien XVII, Nattergasse 12, Ing. Karl Netzel's Witwe Rosa, Wien XVI, Fröbelgasse 8, Franz Ott & Co., Bauges.m.b.H., Wien I, Börsegasse 7, Brüder Schwadron, Wien I, Franz-Josefs-Kai 3,
und erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer, die als Rohrleger (Rohrleger-Monteure) oder als deren Helfer (Rohrleger-Helfer) beschäftigt werden.
Helfer (Rohrleger-Helfer) ist, wer mit dem Rohrleger im Kanal oder bei Rohrlegearbeiten beschäftigt ist und Muffendichtungen einwandfrei durchführen kann.


II. Stundenlöhne

Kunsttext
Beilage vom 16.3.2015 / gilt ab 01.05.2015
a)  Die Stundenlöhne werden ab 1. Mai 2015 um 2,1 Prozent erhöht und in lit. b) neu festgesetzt.
b) 
ab 1. Mai 2015
Stundelohn in
Rohrleger (Rohrlegermonteur) 15,43
Helfer (Rohrlegerhelfer) 12,86


Ende


III.
Für die unter I bezeichneten Arbeitnehmer gelten nicht die Bestimmungen des § 6 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe, Erschwerniszulagen. An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen über Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulagen:
A.  Zeitzulagen
Für die folgenden Arbeiten und Leistungen an in Betrieb stehenden oder unmittelbar vorher in Betrieb gestandenen verschmutzten Rohr- und Profilkanälen ist eine Zulage in der Höhe eines kollektivvertraglichen Stundenlohnes des die Arbeit ausführenden Arbeitnehmers pro Tag zu bezahlen, und zwar:
1.
Für die Behebung von Verstopfungen, einschließlich des Durchputzens und Reinigens der Kanäle,
2.
für das Auswechseln von schliefbaren Kanälen in Steinzeugrohrkanälen bei Hauskanalbauten und für Verputzarbeiten und Vermauerungsarbeiten in Haus- bzw. Profilkanälen ohne Unterschied der Kanal- bzw. Profilgröße,
3.
für Arbeiten in nicht unterkellerten Hausteilen, wenn zwischen der jeweiligen Deckenunterkante und der Bodenoberfläche kein größerer Zwischenraum ist als bei Kanalprofilen (nur bis zu einer Höhe von 1,50 m),
4.
für Arbeiten in säurehältigen Kanälen vor Neutralisationsanlagen oder in diesen selbst,
5.
für Arbeiten in Prosekturen oder Infektionsabteilungen der Spitäler,
6.
für die Montage von Rohrleitungen bei Neubauten, wenn die Arbeit länger als 40 Stunden dauert, und Planlesen erforderlich ist. Diese Zulage ist nur dem Arbeitnehmer zu bezahlen, der die Arbeiten tatsächlich an Hand des Planes ausführt,
7.
für Arbeiten in wasserführenden Baugruben, Kanalgräben und Künetten,
8.
für Arbeiten mit Kompressoren.
B.  Stückzulagen
Für die folgenden Arbeitsleistungen ist eine Zulage in der Höhe eines kollektivvertraglichen Stundenlohnes des Arbeitnehmers zu bezahlen, und zwar:
1.
Für das Auswechseln bzw. Einbauen von Form- und Paßstücken ohne Unterschied des Durchmessers für zusätzliche Abflußleitungen, wobei das Anschließen derselben inbegriffen ist, pro Auswechslungsarbeit. Bei Neubauten entfällt der Auswechslungszuschlag. Diese Zulage wird höchstens dreimal pro Tag ausbezahlt.
2.
Für das Auswechseln von gebrochenen Kanalleitungen ohne Unterschied des Durchmessers, einschließlich Verbindungen von vorhandenen Seitensträngen pro Auswechslungsarbeit.
3.
Für das Anschließen des Rohrkanales an bestehende, unmittelbar vorher benützte Abortschläuche, vom Aufstandsbogen weg.
4.
Für die Herstellung von Kanaleinmündungen, welche laut Vorschrift der Magistratsabteilung 30 hergestellt sein müssen. Diese Arbeitsleistung umfasst: das Durchstemmen, Einmünden, Vermauern, beiderseitiges einwandfreies Verputzen der Einmündungsöffnung und das Herausräumen des angefallenen Schuttmaterials vom jeweiligen Profilkanal.
5.
Für die Aufnahmearbeiten in benützten Kanälen.
C.  Teilzulagen
Dem Arbeitnehmer gebühren ferner:
1.
Als Zeitzulage für Grab- und Stemmarbeiten pro Tag eine Zulage von 0,49 kollektivvertraglichen Stundenlöhnen. Diese Zulage gebührt nur einmal, auch wenn während der Arbeitszeit gegraben und im Zuge der Arbeit auch Stemmarbeit geleistet wird.
2.
Für die Herstellung von Minierungen bei einer ununterbrochenen Länge derselben von mehr als 2 m pro lfm eine Zulage von 0,49 Stundenlöhnen.
3.
Für Rohrlegungen in mindestens 5 m langen Minierungen per lfm eine Zulage von 25 Prozent des Stundenlohnes.
D.  Helferzulagen
Der Helfer (Rohrlegerhelfer) erhält die unter Abs. A bis C aufgezählten Zulagen nur dann, wenn er, wie der Rohrleger, im Kanal oder an der beschriebenen Arbeitsleistung mitarbeitet. Die Zulagen gebühren dem Helfer jedoch nicht, wenn sich seine Tätigkeit nur auf Handreichungen außerhalb der Kanäle oder Rohrgräben beschränkt.
E.  Zusammentreffen mehrerer Stückzulagen
Beim Zusammentreffen mehrerer Stückzulagen sind dieselben nebeneinander, beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzulagen sind jedoch nur zwei Zeitzulagen zu bezahlen. Stückzulagen und Zeitzulagen sind nebeneinander zu gewähren.


IV.
In Ergänzung bzw. teilweiser Abänderung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe wird weiters bestimmt:
1.  Handschuhe werden beigestellt und werden nur bei Rückstellung der unbrauchbar gewordenen durch neue ersetzt.
2.  Wasserstiefel werden - wenn nötig - beigestellt, dürfen aber nur für die effektive Arbeit im Wasser verwendet werden.
3.  Die von der Firma beigestellten Handschuhe und Wasserstiefel sind stets rein zu halten und entsprechend zu verwahren. Für Verlust oder Diebstahl infolge Fahrlässigkeit des Arbeiters ist derselbe haftbar.
4.  Stemmzeuge sind von der Firma beizustellen.
5.  Anschlüsse sowie Auswechslungen an benützten Fäkalleitungen sind bei Nacht durchzuführen, wenn Leitungen bei Tag nicht stillgelegt werden können.
6.  Eine ununterbrochene Beschäftigung eines Dienstnehmers im Rohrlegergewerbe von mehr als 16 Stunden ist grundsätzlich verboten. Sollte infolge von Katastrophenfällen und infolge der Unmöglichkeit, die Arbeitskräfte auszutauschen, mit Zustimmung des Arbeitsinspektorates und im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine derartige Mehrleistung erfolgen, so wird - wenn die Arbeit in einem Zuge mehr als 16 Stunden dauert, wobei für je 8 Stunden Arbeitszeit innerhalb derselben bis zu 1 1/2 Stunden Essens- und Ruhepausen nicht als Unterbrechung der Arbeitszeit in einem Zuge gelten - für die gesamte Arbeitszeit, auch wenn diese in die normale Arbeitszeit fällt, ein Zuschlag von 150 Prozent bezahlt.


V. Wirksamkeitsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt in vorliegender Fassung am 1. Mai 2004 in Kraft. Er ist eine Wiederverlautbarung des Zusatzkollektivvertrages vom 23. Juli 1954 und seiner bis 1. Mai 2004 erfolgten Abänderungen. Bezüglich der Stundenlöhne gelten die Bestimmungen der Ziffer II.

Fachverband der Bauindustrie

Bundesinnung der Baugewerbe

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Bau - Holz

Zusatz-KV Wiener U-Bahn-Bauten


vom 31. August 1970 in der Fassung vom 20. April 2004

zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner geltenden Fassung, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, andererseits für die
Wiener U-Bahn-Bauten


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich
a)
räumlich:
auf das Gebiet des Bundeslandes Wien;
b)
fachlich:
auf alle Betriebe, die am Bau der Wiener U-Bahn beteiligt sind und deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. auf die von ihnen gebildeten Arbeitsgemeinschaften;
c)
persönlich:
auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem unter lit. b) genannten Betrieb beschäftigt sind;
d)
sachlich:
auf die Baustellen des Wiener U-Bahn-Baues. Vorarbeiten, die zur Erstellung der Gesamtplanung erforderlich sind, fallen nicht unter diesen Zusatzkollektivvertrag. Das sind alle Arbeiten für die Objekterstellung, Vermessungsarbeiten, Probebohrungen, Proberammungen, Beweissicherungen, Erhaltungsarbeiten u. dgl. Auch Vorbereitungsarbeiten, wie Straßenbahnumlegungen und Schaffung von Einbahnen und Umleitungen, bleiben von der Anwendung dieses Zusatzkollektivvertrages ebenso ausgenommen wie Nebenarbeiten, z.B. der Abbruch und die Neuerrichtung von Häusern, die Verlegung von Kanälen und Erdkabeln, soweit diese Arbeiten nicht von Firmen oder Arbeitsgemeinschaften, die fachlich unter lit. b) fallen, durchgeführt werden.


§ 2 Baustellenzulage

Kunsttext
Beilage vom 16.3.2015 / gilt ab 01.05.2015

Alle Arbeitnehmer, die auf einer U-Bahn-Baustelle beschäftigt sind, erhalten eine Baustellenzulage in der Höhe von € 1,39 je Arbeitsstunde.

Ende


§ 3 Trennungsgeld (entfällt)
Redaktionelle Anmerkungen Das Trennungsgeld entfällt mit Wirkung vom 1.5.2004.


§ 4 Heimfahrten
1.  In Abänderung des § 9 IV Ziffer 6*) des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in der Fassung vom 23. März 1983 in seiner geltenden Fassung haben alle Arbeitnehmer nach 4 Wochen, im Falle einer Erkrankung nach 2 Wochen, Anspruch auf Bezahlung der Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt zu ihrem Wohn- bzw. Arbeitsort, sofern beide Orte mindestens 100 km voneinander entfernt sind.
*) Seit 1. Mai 2004 § 9 III Ziffer 5
2.  Stellt der Arbeitgeber die Verkehrsmittel für die Heimfahrt dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung, entfällt die Vergütung.
3.  Die Heimfahrten sind in der arbeitsfreien Zeit oder im Zusammenhang mit dem Urlaub durchzuführen.
4.  Für die Ermittlung der Entfernung ist die kürzeste Verkehrsverbindung zwischen ständigem Wohnsitz und Arbeitsort maßgebend.
5.  Die Höhe der Fahrtvergütung bestimmt sich nach den Fahrtkosten für die billigste schnellstmögliche Verbindung zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.
6.  Als ständiger Wohnsitz gilt in der Regel der ständige Wohnort des Arbeitnehmers.
7.  Bezüglich des Nachweises über den ständigen Wohnort gelten die Bestimmungen des § 3 Ziffer 3 dieses Zusatzkollektivvertrages.


§ 5 Druckluftarbeiten
In Auslegung des § 8 Ziff. 1 lit. a des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe gelten Ein- und Ausschleuszeiten als Arbeitszeit.


§ 6 Arbeiten mit Atemschutzgeräten

Kunsttext
Beilage vom 16.3.2015 / gilt ab 01.05.2015

entfällt.


Ende


§ 7 Fremdarbeiterbeschäftigung
Fremdarbeiter dürfen auf der U-Bahn-Baustelle nur dann verwendet werden, wenn es auf dem Wege des überbezirklichen Ausgleiches mit den an Wien angrenzenden Arbeitsamtsbezirken nicht mehr möglich ist, österreichische Arbeitskräfte einzustellen.


§ 8 Wirksamkeitsbeginn und Schlußbestimmungen
1.  Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in vorliegender Fassung mit 1. Mai 2004 in Kraft. Er ist eine Wiederverlautbarung des Zusatzkollektivvertrages vom 31. August 1970 und seiner bis 1. Mai 2004 erfolgten Abänderungen.
2.  Hinsichtlich der Kündigung gelten die Bestimmungen des § 16 des Kollektivvertrages für die Bauindustrie und Baugewerbe.
3.  Soweit in diesem Zusatzkollektivvertrag keine gegen den Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe abweichenden Bestimmungen vereinbart wurden, gilt der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner jeweiligen Fassung.


Fachverband der Bauindustrie

Bundesinnung der Baugewerbe

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Bau - Holz

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG (SPEZIALISTEN)


vom 3. Dezember 1956

in der Fassung vom 1. Mai 2014

abgeschlossen zwischen der Landesinnung Bau Wien und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.


I.
Maurer, wenn sie länger als die auf einen Arbeitstag entfallende regelmäßige Arbeitszeit mit einer der nachfolgenden Arbeiten beschäftigt sind, erhalten
pro Stunde ab
1.5.2014
in €
1. für Arbeiten an Fassaden (alte und neue Schauflächen) 14,55
Dies gilt nicht für Arbeiten an Feuermauern, Hof- und Lichthofflächen, sofern für die Herstellung des Feinputzes Schleif- bzw. Wellsand und keine Schablone verwendet wird;
2. für Putzarbeiten an Innenflächen mit Ausnahme von Wiederherstellungsarbeiten, deren geschlossenes Flächenausmaß 5 m
2
nicht erreicht
a) für Glattstukkaturung (auch an Hängedecken) 14,55
b) für Stukkaturerarbeiten (Weißarbeiten) an Decken und Wänden 14,55
c) Maurer, welche mit der Schablone ausgeführte Profilzüge, Zierverputz und hartgeglätteten Wand- oder Deckenverputz herstellen, erhalten eine Qualifikationszulage von 30 Prozent auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn des Stukkateurs.
Für die Ausführung der Grundarbeiten, die Anbringung von Putzträgern sowie die Ausführung sonstiger Arbeiten, die den unter c) angeführten Arbeiten vorangehen, besteht kein Anspruch auf die Qualifikationszulage.
3. für die Herstellung von Trennungswänden (nichttragenden Wänden) aus Leichtbaustoffen sowie für die Herstellung von Verkleidungen unter Anwendung von Ka-Be-Platten, Heraklith, Korksteinplatten usw. 14,55
4. für das Auftragen und die Bearbeitung von Kunststeinen 13,35

Hilfsarbeiter, die als Helfer für die in diesem Punkt genannten Maurer herangezogen werden, erhalten den Helferlohn, wenn sie gleichfalls länger als die auf einen Arbeitstag entfallende regelmäßige Arbeitszeit beschäftigt sind.


II.
Maurer erhalten für die Dauer der Beschäftigung als
pro Stunde ab
1.5.2014
in €
Platten- und Fliesenleger 13,90
Rohrleger 15,11
Isolierer (Wärme-, Kälte- und Schallschutz) 14,16
Leitergerüster 14,68
Steinholz-, Estrich- und Terrazzoleger 13,35


III.
Die angeführten Stundenlöhne dieses Zusatzkollektivvertrages treten mit 1. Mai 2014 in Kraft.



Wien, am 17. März 2014
Landesinnung Bau Wien
DI Dr. Rainer Pawlick Mag. Rainer Hartlieb
Landesinnungsmeister Landesinnungsgeschäftsführer
Fachverband der Bauindustrie
Mag. Manfred Katzenschlager
Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg. z. NR Josef Muchitsch Mag. Herbert Aufner
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer

Sonderregelung für Wien (entfällt)

Redaktionelle Anmerkungen Die Sonderregelung für Wien über Fahrtkostenvergütung und Wegegeld vom 24. März 2003 tritt mit Ablauf des 30.4.2004 außer Kraft.
Es sind auf die der Sondervereinbarung unterlegenen Arbeitsverhältnisse die Bestimmungen des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe, insbesondere die Übergangsbestimmungen (Artikel III) der Vereinbarung betreffend die Neuregelung der Sondererstattungen (Dienstreisevergütungen) anzuwenden.

Zusatz-KV Vier Fertigteilwerke


vom 6. September 1968
in der Fassung vom 5. Juni 1990
für
vier Fertigteilwerke

zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner letztgültigen Fassung, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, betreffend die Regelung der Arbeitsverhältnisse bei den nachstehend genannten Firmen, soweit sie mit der Herstellung von großformatigen Fertigteilen in ihren Werken und mit der Manipulation, dem Transport und der Montage dieser Teile befaßt sind:
Mischek Fertigbau AG, vormals Baugesellschaft Dipl.-Ing. H. K. Mischek; Hoch-, Tief- und Stahlbetonbau, Wien; Allgemeine Baugesellschaft - A. Porr AG, Wien; AG für Bauausführung & Co., KG sowie “Universale” Hoch- und Tiefbau AG, Wien.


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Zusatzkollektivvertrag erstreckt sich
a)
räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich;
b)
fachlich:
auf die ständig ortsgebundenen Fertigteilwerke der Firmen:

Mischek Fertigbau AG, vormals Baugesellschaft Dipl.-Ing. H. K. Mischek, Allgemeine Baugesellschaft - A. Porr AG, AG für Bauausführung & Co. KG, sowie “Universale” Hoch- und Tiefbau AG;
c)
persönlich:
auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und in den vorgenannten Werken mit der Herstellung von großformatigen Fertigteilen und mit der Manipulation, dem Transport und der Montage dieser Teile sowie allen Nebenarbeiten beschäftigt sind.


§ 2 Arbeitszeit
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des § 2 Ziff. 1 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe sowie die sich daraus ergebenden Zeiträume, für die Überstunden-, Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Schichtzuschläge zu verrechnen sind, werden durch betriebliche Vereinbarungen festgesetzt. Derartige Vereinbarungen gelten als kollektivvertragliche Regelung.


§ 3 Arbeitslohn
Die Arbeitslöhne richten sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe und der Lohntafel in der letztgültigen Fassung, wobei aber Arbeitskräfte, die bei der Montage von großformatigen Fertigteilen eingesetzt sind, für die Dauer dieses Einsatzes den Lohn der Beschäftigungsgruppe II b erhalten, sofern sie sonst in eine niedrigere Beschäftigungsgruppe als II b einzustufen gewesen wären. In der Produktion beschäftigte Werksarbeiter, die in einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe als III c einzustufen gewesen wären, erhalten nach vier Wochen den Lohn der Beschäftigungsgruppe III c.


§ 4 Urlaubszuschuss
Sämtlichen Arbeitnehmern, die betrieblichen Akkordvereinbarungen unterliegen, gebührt der Zuschlag nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz*) bei Arbeiten im Akkord laut dem Kollektivvertrag vom 1. Mai 1975, betreffend Regelung des Zuschlages nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz bei Arbeiten im Akkord, nach dem Stand vom 1. Mai 1975, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, andererseits, in seiner jeweils letztgültigen Fassung.
*) Ab dem 1. 10. 1987 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG.


§ 5 Schlussbestimmungen
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in vorliegender Fassung am 1. Mai 1975 in Kraft. Er ist eine Wiederverlautbarung des Zusatzkollektivvertrages vom 6. September 1968. Er kann von beiden Teilen jeweils unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonates gekündigt werden. Sofern durch diesen Zusatzkollektivvertrag nicht abweichende Regelungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner jeweils letztgültigen Fassung.

Fachverband der Bauindustrie

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter